5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen zur Übernahme der Behandlungskosten des Geburtsgebrechens Nr. 209 seien erfüllt, da bei Kombination der sagittalen und vertikalen Abweichung gerade kein offener vertikaler Biss zur Erfüllung des Geburtsgebrechens verlangt werde (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). Das Vorliegen des Geburtsgebrechens sei zudem von der IV anerkannt worden (Beschwerde S. 5, Ziff. 9). Bei frühestmöglichem Behandlungsbeginn im März 2019 sei es nicht mehr möglich gewesen, die Behandlung bis zum 20. Altersjahr abzuschliessen (Beschwerde S. 10 f., Ziff.