der Zustand dessen Gebisses sei jedoch schlecht gewesen. Es habe eine sehr ungenügende Mundhygiene vorgelegen, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, es "adäquat zu reinigen", und sei häufig nicht erschienen (VB 18/2 f.). In der Stellungnahme vom 29. Mai 2022 verneinte Dr. med. dent. C._____ erneut das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 209 GgV-Anhang, da dieses neben dem Vorliegen eines Kieferbasenwinkels von mindestens 40 ° auch einen vertikal offenen Biss verlange. Dies sei beim Beschwerdeführer "absolut nicht der Fall"; es liege eher ein Tiefbiss vor (VB 36/2).