3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres beratenden Kieferorthopäden Dr. med. dent. C._____. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2021 aus, nach seiner Analyse sei das Geburtsgebrechen Ziff. 209 GgV-Anhang nicht ausgewiesen. Die geplante Behandlung hätte bei Mitarbeit des Beschwerdeführers gesamthaft vor dem 20. Altersjahr durchgeführt werden können; der Zustand dessen Gebisses sei jedoch schlecht gewesen.