Als notwendig gelten dabei nur durch ein Geburtsgebrechen bedingte zahnärztliche Behandlungen, die aus medizinischen Gründen erst nach dem 20. Altersjahr vorgenommen werden. Hingegen hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung regelmässig nicht für Kosten von Behandlungen aufzukommen, die innerhalb dieser zeitlichen Grenze zu Lasten der Invalidenversicherung hätten durchgeführt werden können (BGE 130 V 459 E. 5.3 S. 295 und E. 5.4 S. 298). Gemäss Art. 19a Abs. 2 Ziff. 21 KLV gelten Mordex apertus congenitus und Mordex clausus congenitus (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 19a Abs. 1 KLV. -4-