2.2. Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 19a Abs. 1 KLV die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Abs. 2 bedingt sind, wenn a) die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind oder b) diese vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG, nicht aber bei der IV versicherten Person notwendig sind. Als notwendig gelten dabei nur durch ein Geburtsgebrechen bedingte zahnärztliche Behandlungen, die aus medizinischen Gründen erst nach dem 20. Altersjahr vorgenommen werden.