Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten, da der Einspracheentscheid im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung tritt und diese mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).