1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB 40]) ihre Leistungspflicht nach Art. 31 KVG für eine kieferorthopädische und kieferchirurgische Behandlung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.