" 1. Die Verfügung vom 14. Juni 2022 sowie der Einspracheentscheid vom 30. März 2023 seien aufzuheben. 2. Es seien im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 209 die Versicherungsleistungen aus der OKP zu übernehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: