__ AG ersuchte die Beschwerdegegnerin, bei der der Beschwerdeführer über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verfügt, am 16. Oktober 2020 um Kostengutsprache für eine kieferorthopädische und kieferchirurgische Kombinationsbehandlung des Beschwerdeführers, welche zunächst mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 erteilt wurde. Im Rahmen einer erneuten Prüfung ihrer Leistungspflicht widerrief die Beschwerdegegnerin die erteilte Kostengutsprache, tätigte medizinische Abklärungen, legte das Dossier ihrem beratenden Kieferorthopäden vor und lehnte mit Schreiben vom 15. März 2021 die Übernahme der Kosten der