1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. März 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer über den 30. September 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten