Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Ist seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, so liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. März 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer über den 30. September 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat.