5.5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der relativ strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung praktisch keine realistischen Anstellungschancen mehr. Es ist in einer Gesamtwürdigung aller objektiver und subjektiver Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweisen auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei sehr leichten Tätigkeiten (VB 137/4) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2 und 6; 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1;