Unter Berücksichtigung der mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie berufliche Unerfahrenheit und al- ters- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber von einem entsprechenden Arbeitsverhältnis überwiegend wahrscheinlich absehen würde, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit einer körperlich leichten Tätigkeit ebenfalls von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3) und vorliegend gemäss der Beurteilung von Dr. med.