Es gilt vorliegend insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur stark an der dominanten rechten Hand beeinträchtigt ist, sondern auch die linke Hand als Führungshand ungeeignet ist (VB 137/6 ff.), was die Verwertbarkeit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu gesunden Versicherten zusätzlich erschwert. Zudem verfügt er über keine Berufsausbildung (VB 5/5) und hat gemäss seiner Erwerbsbiografie nie in einer dem jetzigen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit gearbeitet (VB 33/2, 137/4 und 137/7).