Als geeignete berufliche Betätigung werde eine repetitive und einfache Tätigkeit, ohne komplexe Aufgabenstellungen oder hohen Anspruch an feinmotorische Fähigkeiten vorgeschlagen. Idealerweise sei die Bedienung, Nutzung oder Überwachung von einfachen automatischen Maschinen geeignet (VB 137/7).