Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über eine geringe Methodenund Fachkompetenz, dies ebenfalls in den angestammten Tätigkeiten als Koch und Lagermitarbeiter. Selbst nachdem die Module wiederholt worden seien, hätten keine verbesserten Ergebnisse erzielt werden können, weshalb das Lernpotential als gering einzustufen sei (VB 137/7 und 10). Aus berufsberaterischer Sicht könne sowohl eine handwerkliche als auch technische Begabung ausgeschlossen werden. Als geeignete berufliche Betätigung werde eine repetitive und einfache Tätigkeit, ohne komplexe Aufgabenstellungen oder hohen Anspruch an feinmotorische Fähigkeiten vorgeschlagen.