Im Rahmen dieser Abklärungen von Februar bis Juli 2021 habe sich das Finden eines geeigneten Einsatzplatzes im ersten Arbeitsmarkt zufolge des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers sowie der fehlenden zeitlichen Ressource zur Einschulung und Betreuung bei einem neuen Arbeitgeber (und schliesslich auch der erschwerten Arbeitsmarktlage durch die Corona-Pandemie) als "massiv erschwerend" gezeigt. Selbst die Suche nach einem Nischenarbeitsplatz (leichte und niederschwellige Arbeit) sei ohne Erfolg verlaufen (VB 137/4 und 8).