Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infolge seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner körperlichen und kognitiven Einschränkungen in Frage, weshalb die Rente entgegen der Verfügung vom 31. März 2023 unbefristet auszurichten sei (vgl. Beschwerde Rz. 13, 20 und 22).