5. 5.1. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 100 % per 13. November 2018 respektive von 10 % per 17. Juni 2020 (VB 145/5 ff.) wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt ausweislich der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Der Beschwerdeführer stellt einzig die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner -5-