17. März 2022 der Beurteilung von Dr. med. C._____ an (VB 130/2 f.). Ausweislich der Akten liegen sodann keine zusätzlichen unfallfremde Beeinträchtigungen vor, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht wird. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht darauf abstellen. Demzufolge ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.).