4. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 19. Juni 2020 fachärztlich umfassend untersucht (VB 128.1/18 ff.). Dr. med. C._____ beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 128.1/11 ff.) und unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (VB 128.1/17 f.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, was vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt worden ist (vgl. Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen). Des Weiteren schloss sich Dr. med. B._____ mit seiner Stellungnahme vom