" 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit die Rente bis 30. September 2020 befristet wurde, und es sei dem Beschwerdeführer auch über dem [sic] 31. März 2019 [recte: 30. September 2020] hinaus eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: