einen darüberhinausgehenden Anspruch verneinte sie. Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2019.543 vom 10. Oktober 2019 teilweise gut, hob die Verfügung vom 19. Juni 2019 auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.