Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.231 / nba / lc / fi Art. 92 Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Rechtspraktikantin Comiotto Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 31. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. März 2018 we- gen anlässlich eines Autounfalls erlittenen Verletzungen der rechten Hand bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 sprach sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. November 2018 bis zum 31. März 2019 befristete ganze Rente zu; einen darüberhinausgehenden Anspruch verneinte sie. Das Versiche- rungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2019.543 vom 10. Oktober 2019 teilweise gut, hob die Verfügung vom 19. Juni 2019 auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen, zog weitere Akten des zuständigen Unfallversicherers bei und führte berufliche Eingliede- rungsmassnahmen durch. Nach Rücksprache mit dem internen Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2023 eine befristete ganze Rente vom 1. November 2018 bis zum 30. September 2020 zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 31. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit die Rente bis 30. September 2020 befristet wurde, und es sei dem Beschwerdeführer auch über dem [sic] 31. März 2019 [recte: 30. September 2020] hinaus eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzu- sprechen, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzu- satz zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die zugesprochene Rente hat und ob diese zu Recht mit Verfügung vom 31. März 2023 per 30. September 2020 befristet wurde (Vernehmlassungs- beilage [VB] 145). 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Ände- rungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche An- sprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Be- stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. Der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 (VB 145) liegt in medi- zinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März 2022 zugrunde (VB 130). Diese stützt sich wiederum auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten der Praxis für handchirurgische Gutachten und Expertisen von Dr. med. C._____, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, vom 19. Juni 2020 (VB 128.1/9 ff.). Aus Letzterem ergeben sich folgende Diagnosen (VBE 128.1/22): "- Kontusion/Quetschung des rechten Handrückens und Weichteildefekt […], - Schädelkontusion parietal links und Schulter-Kontusion rechts mit Funktionseinschränkungen (Frozen-shoulder rechts), - St. n. Arthrolyse der MCP-Gelenke II-V, Tenolysen EDC-Sehnen I-V sowie EIP-Sehne Hand rechts […]." In angestammter Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestehe seit dem Unfall vom 12. November 2017 eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer infolge einer -4- 20%igen schmerzbedingten Einschränkung zu 80 % arbeitsfähig (ganztä- gig an fünf Tagen pro Woche). In angepasster Tätigkeit sei das Tragen und Halten von Gewichten bei hängendem Arm bis zwei Kilogramm, das Auf- heben von Gewichten oder Gegenständen auf die Tischfläche bis maximal zwei Kilogramm, das Festhalten, Greifen, Drücken, Ziehen, Stossen, Hoch- heben von Gewichten bis zur Brusthöhe bis maximal zwei Kilogramm und die Greiffunktionen im Spitz- und Präzisionsgriff bis maximal einem Kilo- gramm jeweils nur vereinzelt und nicht repetitiv möglich. Das Tragen am Unterarm sei bis fünf Kilogramm repetitiv möglich, wie auch sämtliche Kör- perbewegungen oder Drehbewegungen im Stehen, Sitzen und Knien. Alle Bewegungen seien bei normaler sowie leicht darunterliegender Zimmer- temperatur erlaubt, unter 10°C gänzlich zu vermeiden (VB 128.1/25). Die angepasste Tätigkeit sollte gemäss Dr. med. B._____ zusammengefasst körperlich sehr leicht und wechselbelastend sein, ohne Absturzgefahr und ohne Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern. Stösse, Erschütterungen sowie Vibrationen sollten vermieden werden (VB 130/3). 4. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 19. Juni 2020 fachärztlich umfassend untersucht (VB 128.1/18 ff.). Dr. med. C._____ beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 128.1/11 ff.) und unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (VB 128.1/17 f.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, was vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt worden ist (vgl. Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen). Des Weiteren schloss sich Dr. med. B._____ mit seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 der Beurteilung von Dr. med. C._____ an (VB 130/2 f.). Ausweislich der Akten liegen sodann keine zusätzlichen unfallfremde Beeinträchtigungen vor, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht wird. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Be- weiswert zu (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht darauf abstellen. Demzufolge ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an- gepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.). 5. 5.1. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 100 % per 13. November 2018 respektive von 10 % per 17. Juni 2020 (VB 145/5 ff.) wird vom Be- schwerdeführer nicht gerügt und gibt ausweislich der Akten zu keinen Be- anstandungen Anlass, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Der Beschwerdeführer stellt einzig die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner -5- Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infolge seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner körperlichen und kognitiven Ein- schränkungen in Frage, weshalb die Rente entgegen der Verfügung vom 31. März 2023 unbefristet auszurichten sei (vgl. Beschwerde Rz. 13, 20 und 22). 5.2. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorge- rücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen (hypo- thetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190; 8C_910/2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeits- plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; Urteil des Bundesge- richts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Gemäss gefestigter Rechtsprechung bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsein- heiten sowie die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1; 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zu- mutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesge- richts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.5.1 mit Hinweisen und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 131 ff. zu Art. 28a IVG). Fehlt es schliesslich an einer wirtschaft- lich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsun- fähigkeit vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 4.1 und 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.1 je mit Hinweisen). -6- 5.3. 5.3.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2). Hinsichtlich des massgeblichen Alters bei der Beantwortung der Frage der Verwertbar- keit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar- beitsmarkt ist auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens vom 19. Juni 2020 (VB 128.1/9 ff.) abzustellen, da erst dieses eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zuliess (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von 60 Jahren und gut fünf Monaten zu berücksichtigen. Demzufolge verblieb dem Beschwer- deführer noch eine Erwerbsdauer von rund vier Jahren und sie- ben Monaten. 5.3.2. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis- tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um- stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt generell relativ hohe Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit älterer Menschen auf und verneinte jene unter anderem bei einem knapp 60-Jährigen, der nur noch zu 50 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war (Urteil des Bundesge- richts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5) sowie bei einer Versicherten, die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, noch zu 80 % in Verweistätigkeiten arbeitsfähig und zuvor praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen war (Urteil des Bun- desgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4). Demge- genüber verneinte das Bundesgericht die Realisierbarkeit der Restarbeits- fähigkeit im Fall einer 62-Jährigen, welcher bis zum ordentlichen Rentenal- ter lediglich noch eine kurze Aktivitätsdauer von eineinhalb Jahren verblieb -7- und die keine berufliche Ausbildung aufwies (Urteil des Bundesge- richts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und 5.1). Gleich verhielt es sich bei einem 60 Jahre alten Versicherten, der ebenfalls über keine Be- rufsausbildung verfügte, in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und sich dabei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2). 5.3.3. Auszugehen ist vorliegend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit mit einer schmerzbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % in angepassten sehr leichten Tätigkeiten (VB 128.1/25 und 130/3; vgl. E. 3.). Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka die Primar- sowie "Kantonsschule" besucht und keinen Beruf erlernt (VB 5/5). Nach seiner Einreise in die Schweiz war er zunächst im Jahr 1990 als Hilfskoch und später von 1991-2009 als Koch in zwei verschiedenen Gastwirtschaf- ten tätig. Im Anschluss hat er für acht Jahre als Lagermitarbeiter bei der D._____ in Q._____ gearbeitet (VB 33/2). 5.3.4. Mit den Mitteilungen vom 18. sowie 19. März 2021 gewährte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer als berufliche Eingliederungsmass- nahme eine Potenzialabklärung in Form eines Jobcoachings bei der E._____ GmbH (E._____; VB 109 und 110). Im Rahmen dieser Abklärungen von Februar bis Juli 2021 habe sich das Finden eines geeigneten Einsatzplatzes im ersten Arbeitsmarkt zufolge des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers sowie der fehlenden zeitlichen Ressource zur Einschulung und Betreuung bei einem neuen Arbeitgeber (und schliesslich auch der erschwerten Arbeits- marktlage durch die Corona-Pandemie) als "massiv erschwerend" gezeigt. Selbst die Suche nach einem Nischenarbeitsplatz (leichte und nieder- schwellige Arbeit) sei ohne Erfolg verlaufen (VB 137/4 und 8). Während der von der E._____ durchgeführten Module seien in Bezug zur körperlichen Leistungsfähigkeit hauptsächlich bei der rechten dominierenden Hand fein- sowie grobmotorische Einschränkungen zu beobachten gewesen (geringe Kraftausübung beim Greifen und begrenzte Biegungsfähigkeit der Finger). Im Rahmen dieser Abklärungen sei eben- falls bei der unverletzt gebliebenen linken Hand eine fehlende Koordina- tionsfähigkeit aufgefallen. Erstaunlicherweise habe die linke im Vergleich zur rechten Hand teilweise tiefere Ergebniswerte erreicht (VB 137/6 und 22). Die Beobachtungen zur rechten Hand decken sich weitgehend mit je- nen aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2020 (VB 128.1/9 ff.). Bei dessen gutachterlicher Untersuchung sei eine stark eingeschränkte Greiffunktion der rechten Hand sowohl für Grob- als auch Präzisionsgriffe zu beobachten gewesen. Die rechte Hand könne weder zu -8- einer Faust geschlossen, noch könnten die Finger ausgestreckt werden. Die verbleibende Kraft sei sehr schwach und die Bewegungsabläufe seien während der Untersuchungen unkoordiniert und durch ein Zittern gestört gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Alltag bei allen zweihändigen Tä- tigkeiten behindert (bspw. beim Anziehen, Waschen oder Schreiben; VB 128.1/18). Die vom Beschwerdeführer angegebenen wie auch ersicht- lichen Beschwerden seien gemäss den Ausführungen von Dr. med. C._____ medizinisch objektivierbar (VB 128.1/23). Weiter berichtet das E._____ über erhebliche Sprachdefizite des Beschwerdeführers (VB 137/6, 7 und 10), weshalb die Instruktionen zu den Modulen auf praktischer und visueller Weise hätten erfolgen müssen (VB 137/7). Detaillierte Fragen seien von ihm kaum verstanden worden und er hätte überdurchschnittlich viel Zeit zur Umsetzung der Aufgaben ge- braucht (VB 137/6 f.). Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über eine geringe Methoden- und Fachkompetenz, dies ebenfalls in den angestammten Tätigkeiten als Koch und Lagermitarbeiter. Selbst nachdem die Module wiederholt worden seien, hätten keine verbesserten Ergebnisse erzielt werden können, wes- halb das Lernpotential als gering einzustufen sei (VB 137/7 und 10). Aus berufsberaterischer Sicht könne sowohl eine handwerkliche als auch tech- nische Begabung ausgeschlossen werden. Als geeignete berufliche Betä- tigung werde eine repetitive und einfache Tätigkeit, ohne komplexe Aufga- benstellungen oder hohen Anspruch an feinmotorische Fähigkeiten vorge- schlagen. Idealerweise sei die Bedienung, Nutzung oder Überwachung von einfachen automatischen Maschinen geeignet (VB 137/7). 5.4. Die Eingliederungsmassnahmen haben gezeigt, dass bei einem zukünfti- gen Arbeitgeber von einem verhältnismässig hohen Umstellungs- und Ein- arbeitungsaufwand auszugehen ist (VB 137/8), was die potentiellen Ein- satzmöglichkeiten reduziert. Es gilt vorliegend insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur stark an der dominanten rechten Hand beeinträchtigt ist, sondern auch die linke Hand als Führungshand un- geeignet ist (VB 137/6 ff.), was die Verwertbarkeit seiner verbleibenden Ar- beitsfähigkeit im Vergleich zu gesunden Versicherten zusätzlich erschwert. Zudem verfügt er über keine Berufsausbildung (VB 5/5) und hat gemäss seiner Erwerbsbiografie nie in einer dem jetzigen Belastungsprofil ent- sprechenden Tätigkeit gearbeitet (VB 33/2, 137/4 und 137/7). In seinen bis- herigen beruflichen Tätigkeiten übernahm er lediglich wiederkehrende, simple, wenig komplexe und zuletzt primär körperlich intensive Aufgaben (VB 137/7). Unter diesen Voraussetzungen ist die Auswahl an auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt vorkommenden, seinem Zumutbarkeitsprofil ent- sprechenden Stellen als gering einzustufen. Altersbedingt und aufgrund mi- nimaler (Aus-)Bildung ist sodann von einer geringen Anpassungsfähigkeit -9- an eine neue Tätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie berufliche Unerfahrenheit und al- ters- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit ist davon auszu- gehen, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber von einem entsprechenden Arbeitsverhältnis überwiegend wahrscheinlich absehen würde, zumal be- hindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit einer körperlich leich- ten Tätigkeit ebenfalls von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3) und vorliegend gemäss der Beurteilung von Dr. med. B._____ gar nur noch eine sehr leichte Tätigkeit in Frage kommt (VB 130/3). 5.5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichti- gung der relativ strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung praktisch keine realistischen Anstellungschancen mehr. Es ist in einer Gesamtwürdi- gung aller objektiver und subjektiver Umstände mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweisen auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei sehr leichten Tätigkeiten (VB 137/4) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2 und 6; 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1; 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Ist seine Rester- werbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, so liegt eine vollstän- dige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 31. März 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer über den 30. September 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 10 - 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. März 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer über den 30. Sep- tember 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 17. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber Gössi Battaglia