4.2.3. Dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Reha-Austritt vom 7. Juni 2022 ausging, ist gestützt auf die voranstehenden Ausführungen nachvollziehbar. Demgegenüber wird die vom Beschwerdeführer behauptete volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Oktober 2022 weder weiter begründet noch ist eine solche gestützt -6-