Dieser hielt darin fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2019 (frühest möglicher Anspruchsbeginn, vgl. E. 4.1.2. hiervor) bis zum 7. Juni 2022 unter Berücksichtigung der operativen Eingriffe und der Rehabilitationszeit wegen erheblichen Funktionsdefiziten keine Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Prozessfachmann BP bestanden habe. Anschliessend habe bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. das Zumutbarkeitsprofil in VB 140 S. 3) bzw. zur Eingliederung bestanden (VB 140 S. 4). Hinsichtlich des Stichtags vom 7. Juni 2023 stützte sich Dr. med. C._____ implizit auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.__