4.2.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Oktober 2022 (VB 140 S. 3 f.). Dieser hielt darin fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2019 (frühest möglicher Anspruchsbeginn, vgl. E. 4.1.2. hiervor) bis zum 7. Juni 2022 unter Berücksichtigung der operativen Eingriffe und der Rehabilitationszeit wegen erheblichen Funktionsdefiziten keine Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Prozessfachmann BP bestanden habe.