4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Endes des befristeten Rentenanspruchs macht der Beschwerdeführer geltend, seine Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 31. Oktober 2022 angedauert (Beschwerde, Ziff. 8) bzw. am 31. Oktober 2022 habe er die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Die Rente sei daher unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV und da er per 1. Januar 2023 eine Arbeitsstelle habe antreten können bis zum 31. Dezember 2022 zu befristen (Beschwerde, Ziff. 9).