Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 2. Dezember 2016 nicht nur zum Abschluss der beruflichen Massnahmen, sondern mit der Erwähnung der rentenausschliessenden Eingliederung auch explizit zu einem allfälligen (durch die optimale Eingliederung gerade nicht bestehenden) Rentenanspruch des Beschwerdeführers geäussert bzw. darüber befunden. Der Beschwerdeführer hat gegen die Mitteilung vom 2. Dezember 2016 nicht opponiert bzw. keine anfechtbare Verfügung verlangt. Damit war die Anmeldung vom 30. November 2015 durch den Abschluss der beruflichen Massnahmen und die Ablehnung eines Rentenanspruchs per 2. Dezember 2016