3. Die Beschwerdegegnerin begründete den befristeten Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2023 (VB 161 und BB 1 S. 4 ff.) damit, dass eine erste Anmeldung für berufliche Integration/Rente im Dezember 2015 durch die von ihr unterstützte Umschulung des Beschwerdeführers zum Prozessfachmann BP und der entsprechenden rentenausschliessenden Eingliederung mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Ein Rentenanspruch könne damit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab erneuter Gesuchstellung im April 2019 – also ab 1. Oktober 2019 – entstehen. Sodann habe der RAD in Zusammenfassung der vorhandenen medizini-