Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, insbesondere der Beginn sowie das Ende der mit Verfügung vom 12. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161 und Beschwerdebeilage [BB] 1 S. 4 ff.) gesprochenen ganzen Rente.