Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.230 / ss / nl Art. 124 Urteil vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach, 4143 Dornach Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer erlitt am 19. März 2015 beim Fuss- ballspielen einen Riss des vorderen rechten Kreuzbandes. Nach mehrfa- chen operativen Eingriffen am rechten Knie meldete er sich am 30. Novem- ber 2015 aufgrund fortwährender Beschwerden bei der Beschwerdegegne- rin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte daraufhin verschie- dene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht, in deren Rah- men sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog. Nachdem ein Arbeitsversuch abgebrochen worden war, sprach die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer am 19. April 2016 berufliche Massnahmen im Rahmen einer Umschulung zum Prozessfachmann BP zu, welche er am 13. Oktober 2016 erfolgreich abschloss. Entsprechend teilte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der internen Be- rufsberatung am 2. Dezember 2016 mit, dass dieser rentenausschliessend eingegliedert sei und die beruflichen Massnahmen damit erfolgreich abge- schlossen seien. 1.2. Am 17. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe fort- währender Kniebeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte wiederum Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und zog erneut die Akten des Unfallversicherers bei. Nach neuerlichen operativen Eingriffen und einem mehrwöchigen Reha-Aufenthalt des Beschwerdeführers bat die Beschwerdegegnerin ih- ren internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine medizinische Be- urteilung. Gestützt auf diese sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 12. April 2023 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2022 zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 frist- gerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei die Verfügung vom 12.04.2023 teilweise aufzuheben, indem dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.12.2022 eine ganze Rente zuzusprechen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. September 2023 wurde B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Eingabe vom 29. September 2023 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, ins- besondere der Beginn sowie das Ende der mit Verfügung vom 12. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161 und Beschwerdebeilage [BB] 1 S. 4 ff.) gesprochenen ganzen Rente. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Die Beschwerdegegnerin begründete den befristeten Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2023 (VB 161 und BB 1 S. 4 ff.) damit, dass eine erste Anmeldung für berufliche Integration/Rente im Dezember 2015 durch die von ihr unterstützte Um- schulung des Beschwerdeführers zum Prozessfachmann BP und der ent- sprechenden rentenausschliessenden Eingliederung mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Ein Rentenan- spruch könne damit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab erneu- ter Gesuchstellung im April 2019 – also ab 1. Oktober 2019 – entstehen. Sodann habe der RAD in Zusammenfassung der vorhandenen medizini- schen Berichte bestätigt, dass bis zum 7. Juni 2022 die Ausübung einer -4- ausserhäuslichen Tätigkeit in freier Wirtschaft nicht möglich gewesen sei. Seither sei eine angepasste, körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tä- tigkeit wieder im Umfang von 100 % zumutbar, weshalb die Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nur bis zum 30. September 2022 ausgerichtet werden könne (BB 1 S. 4 f.). 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen den Beginn und das Ende des befristeten Rentenanspruchs. Hinsichtlich des Beginns macht er geltend, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2016 habe sich entgegen deren Aussagen lediglich auf die beruflichen Massnahmen bezo- gen. Zum Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei nichts ausgeführt worden, weshalb darüber nicht befunden worden sei. Aufgrund seiner An- meldung im Dezember 2015 bestehe ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (Beschwerde, Ziff. 6 ff.). 4.1.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Anmeldung zur beruflichen Integration/Rente vom 30. November 2015 (VB 3) mit Hilfe der Beschwerdegegnerin (VB 27) im Herbst 2016 erfolgreich zum Prozess- fachmann umgeschult wurde (VB 42). Entsprechend hielt die Fachspezia- listin für Berufsberatung der Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht In- tegration vom 30. November 2016 fest, dass der Beschwerdeführer mit Ab- schluss der Umschulung zum Prozessfachmann BP optimal eingegliedert sei und intakte Chancen habe, eine Einstiegsstelle als Prozessfachmann zu finden (VB 43 S. 2). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. Der Beschwerdeführer habe "die Ausbildung zum Prozessfachmann BP erfolgreich absolviert" und er sei damit "renten- ausschliessend eingegliedert" (VB 44). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Beschwer- degegnerin in der Mitteilung vom 2. Dezember 2016 nicht nur zum Ab- schluss der beruflichen Massnahmen, sondern mit der Erwähnung der ren- tenausschliessenden Eingliederung auch explizit zu einem allfälligen (durch die optimale Eingliederung gerade nicht bestehenden) Rentenan- spruch des Beschwerdeführers geäussert bzw. darüber befunden. Der Be- schwerdeführer hat gegen die Mitteilung vom 2. Dezember 2016 nicht op- poniert bzw. keine anfechtbare Verfügung verlangt. Damit war die Anmel- dung vom 30. November 2015 durch den Abschluss der beruflichen Mass- nahmen und die Ablehnung eines Rentenanspruchs per 2. Dezember 2016 rechtskräftig abgeschlossen. Das Gesuch vom 17. April 2019 (VB 58) war damit als neues Leistungsgesuch zu verstehen, womit ein Rentenanspruch -5- unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG frühestens per 1. Ok- tober 2019 entstehen konnte. Die zu der Zeit bestehende volle Arbeitsun- fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ist derweil – nach Lage der Akten zu Recht – ebenso unbestritten, wie die Tatsache, dass diese bereits mindestens ein Jahr andauerte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Rentenzusprache ab dem 1. Oktober 2019 ist folglich nicht zu beanstanden. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Endes des befristeten Rentenanspruchs macht der Be- schwerdeführer geltend, seine Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 31. Okto- ber 2022 angedauert (Beschwerde, Ziff. 8) bzw. am 31. Oktober 2022 habe er die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Die Rente sei daher unter Berücksich- tigung von Art. 88a Abs. 1 IVV und da er per 1. Januar 2023 eine Arbeits- stelle habe antreten können bis zum 31. Dezember 2022 zu befristen (Be- schwerde, Ziff. 9). 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, vom 10. Oktober 2022 (VB 140 S. 3 f.). Dieser hielt da- rin fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2019 (frühest möglicher An- spruchsbeginn, vgl. E. 4.1.2. hiervor) bis zum 7. Juni 2022 unter Berück- sichtigung der operativen Eingriffe und der Rehabilitationszeit wegen er- heblichen Funktionsdefiziten keine Eingliederungsfähigkeit des Beschwer- deführers für die Tätigkeit als Prozessfachmann BP bestanden habe. An- schliessend habe bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. das Zumutbarkeitsprofil in VB 140 S. 3) bzw. zur Eingliede- rung bestanden (VB 140 S. 4). Hinsichtlich des Stichtags vom 7. Juni 2023 stützte sich Dr. med. C._____ implizit auf den Austrittsbericht der Rehakli- nik D._____ vom 17. Juni 2022 (VB 130, vgl. VB 140 S. 1), in welcher sich der Beschwerdeführer nach dem letzten operativen Eingriff vom 10. Feb- ruar 2022 (VB 125.7 S. 2 ff.) vom 4. Mai 2022 bis zum 7. Juni 2022 statio- när aufhielt (VB 130 S. 1). Hier wurde bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (bei Austritt) festgehalten, dass die angestammte Tä- tigkeit als Handwerksmeister als schwere, stehende und gehende Arbeit nicht mehr, eine (körperlich) leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeit jedoch ganztags zumutbar sei (VB 130 S. 2 f.). 4.2.3. Dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in an- gepasster Tätigkeit ab Reha-Austritt vom 7. Juni 2022 ausging, ist gestützt auf die voranstehenden Ausführungen nachvollziehbar. Demgegenüber wird die vom Beschwerdeführer behauptete volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Oktober 2022 weder weiter begründet noch ist eine solche gestützt -6- auf die Akten fachärztlich ausgewiesen. Der ledigliche Verweis auf die für die Beschwerdegegnerin unverbindliche Feststellung einer vollen Arbeits- unfähigkeit durch den Unfallversicherer bis zu diesem Zeitpunkt und des- sen entsprechende Leistungsausrichtung (Beschwerde, Ziff. 8 i.V.m. BB 2) genügt nicht. Zusammenfassend ist die Annahme einer vollen Arbeitsfähig- keit ab dem 7. Juni 2022 und folglich unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Befristung der ganzen Rente bis zum 30. September 2022 nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli -7- bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler