4.5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 47 / 1 f.) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2023 zu Recht verneint. - 11 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.