136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise auf Tischebene, gelegentliche Hebearbeiten sowie Arbeiten in vorgeneigter Haltung möglich, jedoch ohne Gewichte) zu 100 % arbeitsfähig ist.