medizinischen Berichten nicht. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage bestehen damit vorliegend keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____. Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2. hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin daher in der Verfügung auf die RAD-Beurteilung vom 9. März 2023 abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.