23. September 2023 sei Klarheit in das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin gekommen, wobei die objektiven Befunde nicht mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zur Deckung hätten gebracht werden können. Das Knieleiden der Beschwerdeführerin sei im Schutzraum des LWS-Leidens und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (VB 45/2 f.).