9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1). Auch unter Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung sind im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Einschätzung von Prof. Dr. med. B._____ – an psychischen Beschwerden leidet und dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre.