Wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 9. März 2023 zu Recht feststellte, sind bis auf die im Arztbericht des Spitals B._____ vom 5. Oktober 2021 erwähnten depressiven Episoden psychiatrische Auffälligkeiten in den Akten nicht zu ersehen und eine relevante psychiatrische Erkrankung, die fachärztlich behandelt wird, liegt ausweislich der Akten nicht vor. Aus dem Umstand, dass sich in den Akten dazu keine Berichte finden, kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt.