Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._____ hielt in seinem Gutachten vom 28. April 2023 nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychischen Beschwerden vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 28. April 2023 aus den Akten der C._____ AG). Auch wenn dieses von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten dem RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ im Rahmen der Aktenbeurteilung vom 9. März 2023 nicht vorgelegen hat, ergibt sich daraus keine vom RAD-Arzt abweichende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.