G._____ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in angestammter sowie angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. S. 6 ff. des psychiatrischen Gutachtens vom 28. April 2023 aus den Akten der C._____ AG).