knapp modulierbar und ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des MADRS-Testverfahrens (Montgomery and Asberg Depression Rating Scale) eine Gesamtpunktzahl von acht erreicht, was nicht auf eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert hindeute. Gemäss Mini-ICF-APP könne von einer leichten Beeinträchtigung der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit ausgegangen werden. In weiteren Bereichen seien keine Beeinträchtigungen festzustellen gewesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben habe sie nie unter psychischen Beschwerden mit Krankheitswert und in behandlungsbedürftigen Ausmass gelitten.