4.2.2. RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 9. März 2023 fest, dass bis auf den medizinischen Bericht des Spitals B._____ vom 5. Oktober 2021 keine weiteren "psychiatrische Auffälligkeiten" in den Akten ersichtlich seien. Auch sei die (erhebliche) Schmerzmedikation, wie sie im Oktober 2021 praktiziert worden sei, nicht kombiniert z.B. mit einem Psychopharmakon. Von einer invaliditätserheblichen psychiatrischen Erkrankung, wie zum Beispiel einer schweren Depression, die fachärztlich behandelt werden würde, könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden (VB 45/3).