Zum anderen seien, unter Berücksichtigung des medizinischen Berichts der Neurochirurgie D._____, die körperlichen Beschwerden ebenfalls nicht eingehend abgeklärt worden. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung nicht eingeholt, obwohl sie über deren Involvierung informiert gewesen sei. Aus diesen Akten hätte die Beschwerdegegnerin erkennen können, dass die Krankentaggeldversicherung eine medizinische Beurteilung bei der E._____ AG in Auftrag gegeben habe. Diese Ergebnisse hätten zur Eruierung des Sachverhalts beitragen können. Aus diesen Gründen hätte keine reine Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med. B._____ vorgenommen werden dürfen (vgl. Be-