4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem der medizinische Sachverhalt nicht genügend erstellt worden sei. Zum einen habe der RAD- Arzt Prof. Dr. med. B._____ das Vorliegen von psychischen Beschwerden verneint, obwohl er zu deren Beurteilung nicht die erforderliche Fachkompetenz aufweise. Zum anderen seien, unter Berücksichtigung des medizinischen Berichts der Neurochirurgie D._____, die körperlichen Beschwerden ebenfalls nicht eingehend abgeklärt worden.