Durch das Schreiben aus der Neurochirurgie D._____ sei Klarheit in das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin gekommen, wobei objektive Befunde mit den geklagten Beschwerden nicht zur Deckung gebracht werden könnten, auch in den nur wenige Monate alten MRI-Bildgebungen. Von einer langjährigen relevanten psychiatrischen Erkrankung (z.B. schwere Depression), die fachärztlich behandelt werde, könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.