2. In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. März 2023. Dieser ging in seiner Stellungnahme von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (VB 45): "- lumbal radikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts - depressive Episoden"