2. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei abzuklären und im Nachgang sei nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde die Swiss Life BVG-Sammelstiftung, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 11. Juli 2023 auf eine Stellungnahme.