Nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 30. Juni 2022 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 12. und 29. August 2023 erhobenen Einwände sowie der zusätzlich eingereichten medizinischen Berichte hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD und entschied mit Verfügung vom 12. April 2023 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 12. April 2023 sei aufzuheben.