4.3. Zusammenfassend ergeben sich damit keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung der Dres. med. C._____ und D._____. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Aufgrund der medizinischen Aktenlage war der Status quo sine vorliegend spätestens am 19. Februar 2021 erreicht. Der Einspracheentscheid vom 17. April 2023 (VB 41) ist damit zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).