E._____, welcher in seinem Bericht vom 3. März 2021 festhielt, dass seit August letzten Jahres persistierende Knieschmerzen vorgelegen hätten (VB 8), zum anderen gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies würde auf eine unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinauslaufen, welche beweisrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2).